IGeL-Hautanalyse in der Praxis einführen, von der Aufklärung bis zur Abrechnung
Die 3D-Hautanalyse ist eine klassische Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL). Wir gehen die Schritte durch, die KBV und Bundesärztekammer für eine seriöse IGeL-Einführung vorgeben, von der Patienten-Aufklärung über die schriftliche Vereinbarung bis zur Abrechnung, und zeigen, wo Dermalia an welchen Schritt andockt.
Aktualisiert am 27. Mai 2026 · 9 Min. Lesezeit
Eine 3D-Hautanalyse als IGeL anzubieten ist rechtlich klar geregelt. Es geht nicht darum, ein Verfahren zu vermarkten, sondern Patient:innen einen klaren, bezahlbaren Mehrwert anzubieten, der nicht im Leistungs-Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung steht. Damit das seriös läuft und die Praxis nicht in regulatorische Risiken läuft, gibt es einen festen Ablauf, den die KBV und die Bundesärztekammer in ihrem gemeinsamen IGeL-Leitfaden definiert haben. Wir gehen ihn Schritt für Schritt durch.
Was IGeL eigentlich bedeutet
IGeL steht für Individuelle Gesundheitsleistung. Es handelt sich um Leistungen, die nicht zum Leistungs-Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und die Patient:innen selbst bezahlen. Eine 3D-Hautanalyse zur Verlaufs-Dokumentation einer ästhetischen Behandlung oder zur erweiterten Hautstatus-Erhebung außerhalb einer akuten Erkrankung ist ein klassischer IGeL-Fall.
Wichtig ist die Abgrenzung zur kassenärztlichen Versorgung. Wenn ein Patient mit einer dermatologischen Verdachts-Diagnose kommt und im Rahmen der Diagnostik eine Hautanalyse als Befund-Ergänzung erfolgt, ist das nicht zwingend IGeL, sondern Teil der Versorgung. Wenn der Anlass dagegen Verlaufs-Dokumentation einer Schönheits-Behandlung oder eine Selbst-Anfrage des Patienten ist, ist es klar IGeL.
Die fünf Schritte einer sauberen IGeL-Einführung
KBV und Bundesärztekammer empfehlen in ihrem Ratgeber für IGeL einen Ablauf, der Patient:innen schützt und gleichzeitig die Praxis rechtssicher hält:
1. Indikation und Anlass klar machen
Bevor eine Leistung als IGeL angeboten wird, muss die Praxis intern klar haben, in welchen Konstellationen sie sinnvoll ist und in welchen nicht. Für die 3D-Hautanalyse heißt das typischerweise: Verlaufs-Dokumentation bei ästhetischen Behandlungen, ergänzende Hautstatus-Erhebung bei IGeL-Sprechstunden (z. B. Akne-, Anti-Aging-, Pigment-Sprechstunde), Aufnahme vor Laser-Behandlung. Nicht-Indikationen sind alle Versorgungs-Anlässe, die kassenärztlich abgedeckt sind.
2. Patient:innen mündlich aufklären
Im Gespräch muss klar werden: was die Untersuchung leistet und was nicht (Hautbild-Dokumentation, kein Krebs-Screening, keine Diagnose-Garantie), warum die Krankenkasse das nicht übernimmt, welche Alternativen es gibt (auch die Möglichkeit, sich gegen die Leistung zu entscheiden), wie hoch die Kosten ungefähr sind. Wichtig: nichts versprechen, was die Untersuchung nicht leistet.
3. Schriftliche Behandlungs-Vereinbarung
Vor der Leistungs-Erbringung muss zwingend eine schriftliche Vereinbarung mit Patient:innen geschlossen werden. Diese enthält: Bezeichnung der Leistung, voraussichtliche Kosten und Abrechnungs-Grundlage (in der Regel GOÄ-Ziffer und Steigerungs-Faktor), Hinweis, dass die Leistung nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird, Datum, Unterschrift Patient:in und Praxis. Die Vereinbarung muss verständlich sein, nicht in Kleingedrucktem versteckt. Ohne unterschriebene Vereinbarung ist die Abrechnung anfechtbar.
4. Bedenkzeit einräumen
Patient:innen müssen die Möglichkeit haben, in Ruhe zu überlegen, bevor sie der IGeL zustimmen. Die KBV empfiehlt explizit, keine "sofortigen Entscheidungs-Druck"-Situationen zu schaffen ("entweder jetzt oder gar nicht"). Praktisch heißt das in der Hautanalyse-Praxis: Aufklärungs-Gespräch und Befund-Aufnahme nicht zwingend am selben Termin, oder zumindest eine schriftliche Information mit nach Hause geben, die der/die Patient:in mitnimmt.
5. Leistungs-Erbringung und Abrechnung
Erst nach den vorhergehenden Schritten erfolgt die eigentliche Hautanalyse. Die Abrechnung läuft nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), siehe unser Artikel zur GOÄ-Abrechnung der Hautanalyse. Die Rechnung muss die Leistung sauber ausweisen, der Patient bezahlt direkt an die Praxis oder per Rechnung.
Was die Praxis nicht tun darf
Es gibt eine Reihe von Praktiken, die im IGeL-Kontext als unseriös gelten und die Praxis in regulatorische Risiken bringen können:
- Druck-Verkauf am Empfang ("das machen wir gleich hier mit") ohne ärztliche Aufklärung
- Versprechen, die die Leistung nicht hält (Krebs-Früherkennung, garantierte Behandlungs-Ergebnisse, Heilung)
- Verschweigen, dass eine Alternative (auch "Nichts tun") existiert
- IGeL-Leistung als Bedingung für kassenärztliche Behandlung darstellen (das ist ein massiver berufs-rechtlicher Verstoß)
- Kosten erst nach der Behandlung kommunizieren
- Vorher-Nachher-Fotos werblich einsetzen, das verstößt seit BGH I ZR 170/24 (2025) gegen § 11 HWG
IGeL-Monitor und Verbraucherschutz-Organisationen beobachten den Markt. Eine schlechte IGeL-Bewertung in der Öffentlichkeit ist auch reputations-relevant.
Patient:innen-Kommunikation, wie man darüber spricht
Eine seriöse IGeL-Hautanalyse muss man nicht "verkaufen". Sie spricht für sich, wenn der Anlass passt. Eine bewährte Formulierungs-Form aus Praxen mit langer IGeL-Tradition: "Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihren aktuellen Hautstatus mit einer 3D-Aufnahme zu dokumentieren. Das ist eine Leistung, die nicht von Ihrer Krankenkasse übernommen wird, deshalb müssten Sie das selbst tragen. Ich erkläre Ihnen gerne, was die Untersuchung zeigt und was nicht, und Sie überlegen in Ruhe."
Das Gegenteil davon: "Wir machen das gleich mal mit, das kostet auch nicht viel." Solche Formulierungen erzeugen Druck und sind aus IGeL-Sicht problematisch.
Wo Dermalia in diesen Ablauf passt
Dermalia ist die technische Hülle für die eigentliche Hautanalyse-Aufnahme und den daraus erzeugten Befund. Wir liegen also klar auf der Seite der Leistungs-Erbringung. Den IGeL-Workflow (Aufklärung, schriftliche Vereinbarung, Bedenkzeit, Abrechnung) regelt die Praxis selbst, das bleibt im Verantwortungs-Bereich der ärztlichen Leistung.
Wir unterstützen indirekt durch:
- einen professionellen Befund, der den Patient:innen den Mehrwert der Leistung zeigt, ohne marketing-mäßig zu wirken
- eine Sprache im Befund, die zur ärztlichen Beratung einlädt und nicht zu Selbst-Diagnosen verleitet
- klare technische Kennwerte (mit Quellen für die Methodik in unseren Wissens-Artikeln), die Patient:innen die Leistung nachvollziehbar machen
- die Möglichkeit, den Befund jederzeit in der Praxis erneut zu öffnen, falls Patient:innen Rückfragen haben
Was wir bewusst nicht tun: Kalkulations-Vorschläge zu Abrechnungs-Faktoren, Marketing-Slogans oder Versprechen zur "Patienten-Akquise". Das ist im IGeL-Kontext nicht angebracht und nicht unser Job.
Quellen und weiterführende Links
- KBV und Bundesärztekammer, "Selbst zahlen? Ein Ratgeber zu Individuellen Gesundheitsleistungen": bundesaerztekammer.de
- Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg, IGeL-Kodex: kvbawue.de/igel-kodex
- Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe, IGeL-Übersicht: kvwl.de/igel
- Bundesgesundheitsministerium, IGeL-Begriffsdefinition: bundesgesundheitsministerium.de
- BGH-Urteil zum Werbeverbot mit Vorher-Nachher-Aufnahmen (I ZR 170/24, 31.07.2025): siehe Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.
Stand: Mai 2026. Dieser Artikel ist keine juristische Beratung. Die praktische Umsetzung einer IGeL hängt von der konkreten Praxis-Konstellation, der Berufs-Ordnung der zuständigen Landesärztekammer und gegebenenfalls vom Beratungs-Gespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab.
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