MDR-Klassifizierung von Hautanalyse-Software, was MDCG 2019-11 für die Praxis bedeutet
Die Medical Device Coordination Group (MDCG) hat im Juni 2025 die Revision MDCG 2019-11 Rev.1 veröffentlicht und damit die Regeln zur Software-Klassifizierung unter MDR und IVDR präzisiert. Wir gehen durch, was das für Software um Hautanalyse-Geräte konkret heißt, wo die Klasse-Grenzen liegen und was Praxen vor dem Einsatz prüfen sollten.
Aktualisiert am 25. Mai 2026 · 7 Min. Lesezeit
Wer in der dermatologischen Praxis Software für Hautanalyse einsetzt, fällt unter die Anwender-Pflichten des Medizinprodukte-Rechts. Welche Klasse die Software hat, bestimmt der Hersteller anhand der MDR und der dazu gehörenden Guidance. Die MDCG 2019-11 ist die zentrale Auslegungs-Hilfe für Software, im Juni 2025 ist die Revision Rev.1 erschienen. Wir gehen durch die wichtigsten Punkte, die für Hautanalyse-Software relevant sind.
Was MDCG 2019-11 ist und macht
Die Medical Device Coordination Group (MDCG) ist das EU-Beratungsgremium für die Auslegung der MDR und IVDR. Die Guidance MDCG 2019-11 trägt den Titel „Guidance on Qualification and Classification of Software in Regulation (EU) 2017/745 — MDR and Regulation (EU) 2017/746 — IVDR". Sie hilft Software-Herstellern, zwei Fragen zu beantworten: ist die Software überhaupt ein Medizinprodukt (Qualifikation), und wenn ja, in welche Klasse fällt sie (Klassifikation). Die Guidance hat keinen Gesetzes-Rang, ist aber für Konformitätsbewertungs-Stellen und Aufsichtsbehörden in der EU verbindliche Auslegung.
Rev.1 vom Juni 2025 hat unter anderem den Anwendungsbereich präzisiert, die Bedeutung der „intended purpose"-Formulierung gestärkt und Regel 11 für Software zur Krankheitsprävention konkretisiert. Für die Praxis heißt das: die Formulierung der Zweckbestimmung im Hersteller-Handbuch ist klassifizierungs-entscheidend, nicht das Marketing-Material.
Hardware-Scanner vs Befund-Software
Beim Einsatz von 3D-Hautanalyse in der Praxis kommen zwei Software-Schichten zusammen, die separat klassifiziert sein müssen:
- Geräte-Software (auf dem Hautscanner): die Aufnahme-Software und der eingebettete Algorithmus, der Falten-Tiefen, Pigment-Counts und Score-Werte berechnet. Diese läuft auf dem Hersteller-Gerät und wird mit dem Gerät als Medizinprodukt zertifiziert. Bei Isemeco-Geräten Klasse I (rein optische Bildgebung).
- Befund-Software (auf einem separaten Server): die Software, die aus den Roh-Werten den Patient:innen-lesbaren Befund baut. Hier liegt Dermalia. Diese Software qualifiziert nur dann als Medizinprodukt, wenn sie die berechneten Werte zur Diagnose, Vorhersage, Prognose, Behandlungs-Steuerung oder zur Vorhersage des Krankheits-Verlaufs einsetzt.
Wann Befund-Software MDSW wird
MDCG 2019-11 nennt eine Reihe von Kriterien, die eine Software zum Medical Device Software (MDSW) machen. Die wichtigsten für unseren Kontext:
- Verarbeitung medizinischer Daten zur Erzeugung neuer Information: Wenn die Software aus Roh-Daten Diagnose-, Therapie- oder Prognose-Aussagen ableitet. Reine Visualisierung der vom Gerät gelieferten Werte ist keine MDSW.
- Diagnose-, Therapie- oder Prognose-Zweck nach Art. 2 MDR: Wenn die Zweckbestimmung explizit auf Diagnose-Unterstützung, Therapie-Entscheidung oder Prognose der Krankheits-Entwicklung zielt. Wenn sich die Software in der Zweck-Bestimmung auf „Visualisierung" und „Befund-Präsentation" beschränkt, ist sie kein MDSW.
- Information über physiologischen Zustand: Wenn die Software direkte physiologische Messwerte interpretiert (z. B. Falten-Tiefe als Indikator für Hautalterung im klinischen Sinn). Hier liegt eine Grauzone, die in Rev.1 weiter ausgeleuchtet wurde.
Dermalia positioniert sich in der Zweck-Bestimmung als Befund-Präsentations-Schicht: wir rechnen keine eigenen Diagnose-Werte, wir transportieren die vom Isemeco-Gerät gelieferten Score-Werte in eine patient:innen-lesbare Darstellung. AI-Q&A und Smart-Recommendations sind explizit nicht-diagnostisch (Refusal-Detection für Notfall-Keywords, kein Behandlungs-Vorschlag durch die Software).
Klassen-Grenzen unter Regel 11
MDR Anhang VIII Regel 11 klassifiziert Software, die Diagnose- oder Therapie-Entscheidungen treibt. Die Klassen-Grenzen vereinfacht:
- Klasse I: Software für reine Informations-Speicherung, einfache Archivierungs- oder Visualisierungs-Funktionen ohne diagnostische Auswertung. Reine Befund-Präsentation fällt typischerweise hier.
- Klasse IIa: Software, die Diagnose- oder Therapie-Entscheidungen unterstützt, wenn das mögliche Risiko bei Fehlentscheidung nicht zu schwerer Gesundheitsschädigung oder Tod führen kann. Diagnose-unterstützende Hautanalyse-Software fällt hier.
- Klasse IIb: Software, deren Entscheidung schwere Gesundheitsschädigung zur Folge haben kann. Beispiel: Software, die Melanom-Verdacht auswirft und eine Biopsie-Entscheidung trägt.
- Klasse III: Software, deren Entscheidung lebenswichtig ist. Beispiel: KI-gestützte Tumor-Detektions-Software, deren Output direkte Behandlungs-Entscheidung trägt.
Praktische Implikation: Wer eine Hautanalyse-Software einsetzt, die explizit Verdachts-Diagnosen wie „Verdacht auf Melanom" auswirft, sollte sich die Klassen-Zertifizierung des Herstellers genau anschauen. Eine Klasse-I-Zertifizierung ist hier zu niedrig, das wäre vermutlich Klasse IIa oder IIb.
Was Praxen vor dem Einsatz prüfen sollten
- Konformitätserklärung des Herstellers: Welche Klasse, welche Konformitätsbewertungs-Stelle, wann ausgestellt. Die Konformitätserklärung ist Pflicht-Bestandteil der Geräte-Akte.
- Intended Purpose im Hersteller-Handbuch: Was sagt der Hersteller, wofür die Software ist. Wenn die Praxis sie für etwas anderes einsetzt (z. B. Diagnose-Software wird zur Therapie-Steuerung umfunktioniert), wechselt die Verantwortung zur Praxis.
- Lebenszyklus-Updates: MDR verlangt, dass der Hersteller Sicherheits-Updates über die Lebensdauer liefert. Ende-des-Supports gleich Risiko-Bewertung.
- Geräte-Buch-Eintrag: Software-Versionen werden geführt wie Hardware-Updates. Wer welche Version wann eingesetzt hat, ist im Geräte-Buch zu dokumentieren.
Dermalia-Position
Wir haben ein internes MDR-Self-Assessment durchgeführt (Stand Mai 2026), das die Software als nicht-medizinisches Befund-Präsentations-Tool einordnet. Die abschließende regulatorische Bewertung im konkreten Fall trifft ein:e Fachanwält:in für Medizinrecht oder eine externe Konformitätsbewertungs-Stelle. Wir liefern die Dokumentation, wir entscheiden die Klassifizierung nicht für Ihre Praxis. Das Self-Assessment-Dokument liegt im Repository unter docs/compliance/mdr-selbstbewertung.md und kann auf Anfrage als PDF herausgegeben werden.
Quellen und weiterführende Links
- MDCG 2019-11 (offizielle EC-Guidance, Original und Rev.1): health.ec.europa.eu/MDCG 2019-11
- MDCG 2019-11 Rev.1 (Juni 2025), Übersicht der Änderungen: mednet-ecrep.com/mdcg-2019-11-rev1
- EU-MDR 2017/745, Anhang VIII (Klassifizierungs-Regeln): eur-lex.europa.eu/MDR
- Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG): gesetze-im-internet.de/mpdg
Stand: Mai 2026. Dieser Artikel ist orientierende Fachinformation, keine regulatorische Bewertung im Einzelfall. Die abschließende Klassifizierung Ihrer Praxis-Software-Kombination gehört in die Hand eines/einer Fachanwält:in für Medizinrecht oder einer benannten Stelle.
Passend dazu
- DSGVO bei medizinischer Bildanalyse, Praxis-ChecklisteWenn Sie in der Praxis eine 3D-Hautanalyse einsetzen, verarbeiten Sie Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO. Was bedeutet das konkret? Wir gehen die acht Punkte durch, die eine Praxis vor dem ersten echten Scan klären muss, Rechtsgrundlage, Auftragsverarbeitung, Aufklärung, Speicherdauer und das Sonderproblem ausländischer Server.
- Patient:innen-Einwilligung bei 3D-Hautanalyse, was Art. 9 DSGVO konkret verlangtBiometrische Gesichts-Scans sind besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO. Wir gehen durch, welche Rechtsgrundlagen in Frage kommen, was die Einwilligung enthalten muss und wo die wichtigsten Stolperfallen für die dermatologische Praxis liegen. Kein Mustertext, sondern eine Anforderungs-Checkliste.
- Hautanalyse ohne KI-Diagnose, warum die Trennung zähltImmer mehr Hautscanner werben mit automatischer Auswertung und Verdachtsdiagnosen. Dermatologische Fachgesellschaften warnen davor. Dieser Text erklärt die Grenze zwischen Messung und ärztlicher Bewertung, und warum ein Befund, der sie einhält, für die Praxis die sicherere Wahl ist.
Weiterführend